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WGarG 2008 § 47. Betanken von Kraftfahrzeugen, LGBl. Nr. 34/2009, gültig ab 01.01.2014

4. Teil Tankstellen

3. Abschnitt Betriebsbestimmungen

§ 47. Betanken von Kraftfahrzeugen

Während des Abfüllens von Kraftstoffen bei der Zapfsäule müssen der Motor und die Fremdheizung des zu betankenden Kraftfahrzeuges abgestellt sein. Auf dieses Verbot muss durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschläge hingewiesen werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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FAAAF-36722