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WGarG 2008 § 44. Prüfbescheinigung, LGBl. Nr. 34/2009, gültig ab 01.01.2014

4. Teil Tankstellen

3. Abschnitt Betriebsbestimmungen

§ 44. Prüfbescheinigung

Über jede Überprüfung ist eine Prüfbescheinigung auszustellen, die insbesondere festgestellte Mängel zu enthalten hat. Die Prüfbescheinigung ist bei der Tankstelle aufzubewahren. Der oder die Überprüfende hat zusätzlich je eine Abschrift der Prüfbescheinigung der Behörde und nachweislich dem Betreiber oder der Betreiberin unverzüglich zu übermitteln, wenn er oder sie

1. die erstmalige Überprüfung vorgenommen hat oder

2. bei einer regelmäßigen Überprüfung festgestellt hat, dass

– der Betrieb der Anlage unzumutbare Belästigungen für die Nachbarn oder

– eine unmittelbare Gefahr hervorruft oder

– ein Mangel im Sinne des § 45 Abs. 2 besteht.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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FAAAF-36722