WGarG 2008 § 39. Pflichten des Betreibers oder der
Betreiberin, LGBl. Nr. 34/2009, gültig ab 01.01.2014
4. Teil Tankstellen
3. Abschnitt Betriebsbestimmungen
§ 39. Pflichten des Betreibers oder der Betreiberin
Der Betreiber oder die Betreiberin hat dafür zu sorgen, dass die Tankstelle entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes betrieben und instand gehalten wird.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
FAAAF-36722