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WGarG 2008 § 39. Pflichten des Betreibers oder der Betreiberin, LGBl. Nr. 34/2009, gültig ab 01.01.2014

4. Teil Tankstellen

3. Abschnitt Betriebsbestimmungen

§ 39. Pflichten des Betreibers oder der Betreiberin

Der Betreiber oder die Betreiberin hat dafür zu sorgen, dass die Tankstelle entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes betrieben und instand gehalten wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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FAAAF-36722