WGarG 2008 § 39. Pflichten des Betreibers oder der
Betreiberin, LGBl. Nr. 34/2009, gültig ab 01.01.2014
4. Teil Tankstellen
3. Abschnitt Betriebsbestimmungen
§ 39. Pflichten des Betreibers oder der Betreiberin
Der Betreiber oder die Betreiberin hat dafür zu sorgen, dass die Tankstelle entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes betrieben und instand gehalten wird.
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FAAAF-36722