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WGarG 2008 § 32. Lagerung brennbarer Flüssigkeiten innerhalb von Gebäuden, LGBl. Nr. 34/2009, gültig ab 01.01.2014

4. Teil Tankstellen

2. Abschnitt Bauliche Anforderungen, Technische Bestimmungen

§ 32. Lagerung brennbarer Flüssigkeiten innerhalb von Gebäuden

Innerhalb von Gebäuden dürfen brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III höchstens in einer Menge von 100.000 Liter und nur in Lagerbehältern, die in Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten aufgestellt sind, gelagert werden. Ausgenommen davon ist die Lagerung

1. bis zu einer Gesamtmenge von 60 Liter in ortsveränderlichen Behältern (zB Fässern, Kanistern) mit einem Inhalt von nicht mehr als jeweils 20 Liter;

2. bis zu einer Gesamtmenge von 500 Liter in Lagerbehältern, die in einer Auffangwanne aufgestellt oder die doppelwandig mit Leckanzeigesystem ausgeführt sind.

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FAAAF-36722