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WGarG 2008 § 31. Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in unterirdischen Lagerbehältern, LGBl. Nr. 34/2009, gültig ab 01.01.2014

4. Teil Tankstellen

2. Abschnitt Bauliche Anforderungen, Technische Bestimmungen

§ 31. Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in unterirdischen Lagerbehältern

(1) Unterirdische Lagerbehälter sind bis zur höchstzulässigen Füllhöhe doppelwandig auszuführen und mit einem Leckanzeigesystem, das als Über- oder Unterdrucksystem arbeitet, auszustatten. Die als Korrosionsschutz dienenden Außenschutzbeschichtungen von Lagerbehältern müssen auf dem Grundanstrich dauerhaft haften, wasserundurchlässig und gegen mögliche mechanische, thermische und chemische Beanspruchungen widerstandsfähig sein.

(2) Unterirdische Lagerbehälter haben einen Mindestabstand von 1 m zu Gebäuden, Fundamenten und ähnlichen Bauteilen, Kanälen und Nachbargrenzen aufzuweisen. Zwei oder mehrere nebeneinander angeordnete Lagerbehälter müssen voneinander einen Abstand von mindestens 50 cm aufweisen.

(3) Unterhalb von Bauwerken oder Bauwerksteilen sind unterirdische Lagerbehälter nicht zulässig.

(4) Bei Lagerbehältern, die überfahren werden können oder bei denen andere zusätzliche Auflasten vorliegen, sind deren Überdeckungen den statischen und dynamischen Beanspruchungen entsprechend zu bemessen. Domschächte und Domschachtabdeckungen müssen den möglichen Belastungen standhalten und so ausgeführt werden, dass Lasten durch den darüber liegenden Verkehrsbereich nicht auf die Lagerbehälter übertragen werden können.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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