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WGarG 2008 § 29. Allgemeines, LGBl. Nr. 34/2009, gültig ab 01.01.2014

4. Teil Tankstellen

2. Abschnitt Bauliche Anforderungen, Technische Bestimmungen

§ 29. Allgemeines

(1) Tankstellen müssen entsprechend dem Stand der Technik so geplant und ausgeführt werden, dass sie den für Tankstellen notwendigen Erfordernissen der Sicherheit, der Festigkeit, der Dauerhaftigkeit sowie des Brand- und Schallschutzes entsprechen.

(2) Tankstellen müssen so geplant und ausgeführt sein, dass eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte nicht zu erwarten ist und Belästigungen von Nachbarn (wie Geruch, Lärm, Erschütterung, Wärme, Schwingungen und dergleichen) auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben. Unter einer Gefährdung des Eigentums ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen. Ob Belästigungen der Nachbarn zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Tankstelle verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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FAAAF-36722