WGarG 2008 § 28. Rücksicht auf die
Verkehrsverhältnisse, LGBl. Nr. 34/2009, gültig ab 01.01.2014
4. Teil Tankstellen
1. Abschnitt Allgemeines
§ 28. Rücksicht auf die Verkehrsverhältnisse
Die Errichtung von Tankstellen ist nur zulässig, wenn es die Verkehrsverhältnisse gestatten.
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