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WGarG 2008 § 21. Betriebsvorschriften für automatische Parksysteme, LGBl. Nr. 34/2009, gültig ab 01.01.2014

3. Teil Betriebsvorschriften für Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und kraftbetriebene Parkeinrichtungen

2. Abschnitt Betriebsvorschriften für kraftbetriebene Parkeinrichtungen

§ 21. Betriebsvorschriften für automatische Parksysteme

Das Betreten des Einstellraumes darf nur durch das Wartungspersonal erfolgen. Im Bereich des Zuganges ist ein diesbezüglicher Hinweis deutlich sichtbar und haltbar anzuschlagen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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FAAAF-36722