WGarG 2008 § 21. Betriebsvorschriften für automatische
Parksysteme, LGBl. Nr. 34/2009, gültig ab 01.01.2014
3. Teil Betriebsvorschriften für Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und kraftbetriebene Parkeinrichtungen
2. Abschnitt Betriebsvorschriften für kraftbetriebene Parkeinrichtungen
§ 21. Betriebsvorschriften für automatische Parksysteme
Das Betreten des Einstellraumes darf nur durch das Wartungspersonal erfolgen. Im Bereich des Zuganges ist ein diesbezüglicher Hinweis deutlich sichtbar und haltbar anzuschlagen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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FAAAF-36722