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WGarG 2008 § 20. Schutz vor Gesundheitsgefährdungen, LGBl. Nr. 34/2009, gültig ab 01.01.2014

3. Teil Betriebsvorschriften für Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und kraftbetriebene Parkeinrichtungen

1. Abschnitt Betriebsvorschriften für Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen

§ 20. Schutz vor Gesundheitsgefährdungen

(1) Innerhalb von Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen ist ein Laufenlassen der Motoren von Kraftfahrzeugen über das unbedingt erforderliche Ausmaß hinaus verboten.

(2) Fahrzeug- und Starterbatterien dürfen innerhalb der Anlage zum Einstellen von Kraftfahrzeugen nur dann geladen werden, wenn eine ausreichende Lüftung während des Ladevorganges sichergestellt ist.

(3) Die Verbote gemäß Abs. 1 und 2 sind an deutlich sichtbarer Stelle haltbar anzuschlagen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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FAAAF-36722