zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
WGarG 2008 § 20. Schutz vor Gesundheitsgefährdungen, LGBl. Nr. 34/2009, gültig ab 01.01.2014

3. Teil Betriebsvorschriften für Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und kraftbetriebene Parkeinrichtungen

1. Abschnitt Betriebsvorschriften für Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen

§ 20. Schutz vor Gesundheitsgefährdungen

(1) Innerhalb von Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen ist ein Laufenlassen der Motoren von Kraftfahrzeugen über das unbedingt erforderliche Ausmaß hinaus verboten.

(2) Fahrzeug- und Starterbatterien dürfen innerhalb der Anlage zum Einstellen von Kraftfahrzeugen nur dann geladen werden, wenn eine ausreichende Lüftung während des Ladevorganges sichergestellt ist.

(3) Die Verbote gemäß Abs. 1 und 2 sind an deutlich sichtbarer Stelle haltbar anzuschlagen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
FAAAF-36722