3. Teil Betriebsvorschriften für Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und kraftbetriebene Parkeinrichtungen
1. Abschnitt Betriebsvorschriften für Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen
§ 19. Verbot feuergefährlicher Handlungen und Lagerungsverbote
(1) Der Gebrauch von offenem Licht und Feuer wie auch das Rauchen sind innerhalb der Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen verboten. Diese Verbote sind an deutlich sichtbarer Stelle im Inneren der Anlage, bei Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen mit einer Nutzfläche von mehr als 1.600 m² auch vor der Einfahrt, haltbar anzuschlagen.
(2) In Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen dürfen nicht gelagert werden:
– leicht brennbare Gegenstände und brandfördernde Stoffe (zB Holz),
– brennbare Flüssigkeiten und Gase mit Ausnahme der in Kraftstoffbehältern der Kraftfahrzeuge enthaltenen Menge.
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FAAAF-36722