WGarG 2008 § 17. Pflichten des Betreibers oder der
Betreiberin, LGBl. Nr. 34/2009, gültig ab 01.01.2014
3. Teil Betriebsvorschriften für Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und kraftbetriebene Parkeinrichtungen
1. Abschnitt Betriebsvorschriften für Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen
§ 17. Pflichten des Betreibers oder der Betreiberin
Der Betreiber oder die Betreiberin hat dafür zu sorgen, dass die Anlage zum Einstellen von Kraftfahrzeugen entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes betrieben und in Stand gehalten wird.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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FAAAF-36722