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WGarG 2008 § 14. Zulässigkeit des Betriebes, LGBl. Nr. 34/2009, gültig ab 01.01.2014

2. Teil Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und kraftbetriebene Parkeinrichtungen

3. Abschnitt Kraftbetriebene Parkeinrichtungen – Allgemeines

§ 14. Zulässigkeit des Betriebes

Wird eine Anzeige gemäß § 13 unter Anschluss des Gutachtens über die Abnahmeprüfung erstattet, so ist der Betrieb der neu errichteten oder wesentlich geänderten kraftbetriebenen Parkeinrichtung zulässig.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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FAAAF-36722