WGarG 2008 § 14. Zulässigkeit des Betriebes, LGBl. Nr. 34/2009, gültig ab 01.01.2014
2. Teil Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und kraftbetriebene Parkeinrichtungen
3. Abschnitt Kraftbetriebene Parkeinrichtungen – Allgemeines
§ 14. Zulässigkeit des Betriebes
Wird eine Anzeige gemäß § 13 unter Anschluss des Gutachtens über die Abnahmeprüfung erstattet, so ist der Betrieb der neu errichteten oder wesentlich geänderten kraftbetriebenen Parkeinrichtung zulässig.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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FAAAF-36722