2. Teil Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und kraftbetriebene Parkeinrichtungen
3. Abschnitt Kraftbetriebene Parkeinrichtungen – Allgemeines
§ 12.
(1) Nach Fertigstellung einer neu errichteten oder wesentlich geänderten kraftbetriebenen Parkeinrichtung ist diese einer Abnahmeprüfung zu unterziehen, bei der die gesetzmäßige Ausführung zu überprüfen ist.
(2) Für die Durchführung der Abnahmeprüfung sind heranzuziehen:
– für teilweise automatische Parksysteme und automatische Parksysteme Berechtigte gemäß § 15 Abs. 1;
– für nicht-automatisch betriebene Parkeinrichtungen darüber hinaus Berechtigte gemäß § 15 Abs. 2.
(3) Haben sich während der Errichtung oder wesentlichen Änderung der kraftbetriebenen Parkeinrichtung Abweichungen ergeben, sind der tatsächlichen Ausführung entsprechende Unterlagen, die den Anforderungen gemäß § 10 zu entsprechen haben, zu erstellen.
(4) Die der Ausführung entsprechenden Unterlagen für die kraftbetriebene Parkeinrichtung sind von dem oder der die Abnahmeprüfung durchführenden Überprüfenden mit einem Prüfvermerk zu versehen.
(5) Stellt dieser oder diese die Abnahmeprüfung durchführende Überprüfende die gesetzmäßige Ausführung fest und besteht Mängelfreiheit, ist ein Gutachten über die Abnahmeprüfung auszustellen.
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FAAAF-36722