VStG § 20. Außerordentliche Milderung der
Strafe, BGBl. Nr. 52/1991, gültig ab 01.02.1991
I. Teil:
Allgemeine Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts§ 20. Außerordentliche Milderung der Strafe
Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.
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DAAAF-36701