VStG § 6., BGBl. Nr. 52/1991, gültig ab 01.02.1991
I. Teil: Allgemeine Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts
§ 6.
Eine Tat ist nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.
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DAAAF-36701