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VStG § 52b. Entscheidungspflicht, gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013

5. Abschnitt Sonstige Abänderung von Bescheiden

§ 52b. Entscheidungspflicht

§ 73 AVG ist nur in Privatanklagesachen anzuwenden. Örtlich zuständig ist der unabhängige Verwaltungssenat des Landes, in dem die Unterbehörde ihren Sitz hat.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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DAAAF-36701