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VStG § 52b. Entscheidungspflicht, BGBl. I Nr. 33/2013, gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013

II. Teil: Verwaltungsstrafverfahren

5. Abschnitt: Sonstige Abänderung von Bescheiden

§ 52b. Entscheidungspflicht

§ 73 AVG ist nur in Privatanklagesachen anzuwenden. Örtlich zuständig ist der unabhängige Verwaltungssenat des Landes, in dem die Unterbehörde ihren Sitz hat.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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DAAAF-36701