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VStG § 52b. Entscheidungspflicht, gültig von 01.01.1999 bis 31.07.2002

5. Abschnitt Sonstige Abänderung von Bescheiden

§ 52b. Entscheidungspflicht

§ 73 AVG ist nur in Privatanklagesachen und im landesgesetzlichen Abgabenstrafrecht anzuwenden. Örtlich zuständig ist der unabhängige Verwaltungssenat des Landes, in dem die Unterbehörde ihren Sitz hat. Wenn der der Unterbehörde zugewiesene Sprengel zur Gänze außerhalb des Landes liegt, in dem diese ihren Sitz hat, ist der unabhängige Verwaltungssenat des Landes örtlich zuständig, in dem der Sprengel liegt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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DAAAF-36701