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VStG § 51i. Unmittelbarkeit des Verfahrens, gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

§ 51i. Unmittelbarkeit des Verfahrens

Wenn eine Verhandlung durchgeführt wurde, ist bei der Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist. Auf Aktenstücke ist nur insoweit Rücksicht zu nehmen, als sie bei der Verhandlung verlesen wurden, es sei denn, der Beschuldigte hätte darauf verzichtet.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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DAAAF-36701