§ 51h.
(1) Das Verfahren ist möglichst in einer Verhandlung abzuschließen. Wenn sich die Einvernahme des von der Verhandlung ausgebliebenen Beschuldigten oder die Aufnahme weiterer Beweise als notwendig erweist, dann ist die Verhandlung zu vertagen.
(2) Wenn die Sache reif zur Entscheidung ist, dann ist die Beweisaufnahme zu schließen.
(3) Nach Schluß der Beweisaufnahme ist den Parteien Gelegenheit zu ihren Schlußausführungen zu geben. Dem Beschuldigten steht das Recht der letzten Äußerung zu.
(4) Hierauf zieht sich im Verfahren vor einer Kammer diese zur Beratung und Abstimmung zurück.
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DAAAF-36701