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VStG § 51c. Zusammensetzung des unabhängigen Verwaltungssenates, gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

§ 51c. Zusammensetzung des unabhängigen Verwaltungssenates

Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10 000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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DAAAF-36701