§ 51a. Verfahrenshilfe
(1) Wenn der Beschuldigte außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, dann hat der unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, daß diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist. Der Antrag ist, solange noch keine Berufung erhoben wurde, bei der Behörde, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, im übrigen beim unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen; dem Antrag ist eine Kopie des angefochtenen Bescheides anzuschließen. In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit einer Kammer fallen, entscheidet über den Antrag das nach den landesrechtlichen Vorschriften zuständige Mitglied der Kammer.
(2) Hat der unabhängige Verwaltungssenat Verfahrenshilfe bewilligt, so hat er den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer des betreffenden Landes unter Anschluß der Kopie des angefochtenen Bescheides zu benachrichtigen, damit dieser einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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DAAAF-36701