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VStG § 48., gültig von 01.07.1995 bis 31.12.2001

4. Abschnitt Abgekürztes Verfahren

§ 48.

(1) In der Strafverfügung müssen angegeben sein:

1. die Behörde, die die Strafverfügung erläßt;

2. den Vor- und Familiennamen sowie den Wohnort des Beschuldigten;

3. die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner die Zeit und der Ort ihrer Begehung;

4. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

5. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

6. allenfalls der Ausspruch über die vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten (§ 64 Abs. 3);

7. die Belehrung über den Einspruch (§ 49).

(2) Strafverfügungen sind zu eigenen Handen zuzustellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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DAAAF-36701