4. Abschnitt Abgekürztes Verfahren
§ 48.
(1) In der Strafverfügung müssen angegeben sein:
1. die Behörde, die die Strafverfügung erläßt;
2. Vor- und Familienname, Beschäftigung und Wohnort des Beschuldigten;
3. die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner die Zeit und der Ort ihrer Begehung;
4. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
5. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
6. allenfalls der Ausspruch über die vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten (§ 64 Abs. 3);
7. die Belehrung über den Einspruch (§ 49).
(2) Strafverfügungen sind zu eigenen Handen zuzustellen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
DAAAF-36701