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VStG § 38. Zeugen, BGBl. I Nr. 58/2018, gültig ab 01.08.2018

II. Teil: Verwaltungsstrafverfahren

2. Abschnitt Sicherung der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung

§ 38. Zeugen

Die Angehörigen (§ 36a AVG) des Beschuldigten, die mit seiner Obsorge betrauten Personen, sein Erwachsenenvertreter, sein Vorsorgebevollmächtigter nach Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht oder die von ihm in einer dieser Eigenschaften vertretenen Person sind von der Aussagepflicht befreit.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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DAAAF-36701