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VStG § 34b. Identitätsfeststellung, gültig ab 01.01.2019

2. Abschnitt Sicherung der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung

§ 34b. Identitätsfeststellung

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Feststellung der Identität einer Person ermächtigt, wenn diese auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten wird, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen. § 35 Abs. 2 und 3 des SicherheitspolizeigesetzesSPG, BGBl. Nr. 566/1991, ist sinngemäß anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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DAAAF-36701