§ 33.
(1) Jeder Beschuldigte ist bei Beginn seiner ersten Vernehmung über den Vornamen und den Familiennamen oder Nachnamen, Tag und Ort der Geburt, die Staatsangehörigkeit, den Personenstand, die Beschäftigung und den Wohnort sowie über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten zu befragen. Sind die Angaben darüber schon in den Akten enthalten, so sind sie dem Beschuldigten zur Anerkennung oder Richtigstellung vorzuhalten.
(2) Der Beschuldigte kann zur Beantwortung der an ihn gestellten Fragen nicht gezwungen werden.
(3) Eine Mutwillensstrafe darf gegen ihn nicht verhängt werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
DAAAF-36701