§ 33.
(1) Jeder Beschuldigte ist bei Beginn seiner ersten Vernehmung über den Vor- und Familiennamen, Tag und Ort der Geburt, die Staatsangehörigkeit, den Familienstand, die Beschäftigung und den Wohnort sowie über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse zu befragen. Sind die Angaben darüber schon in den Akten enthalten, so sind sie dem Beschuldigten zur Anerkennung oder Richtigstellung vorzuhalten.
(2) Der Beschuldigte kann zur Beantwortung der an ihn gestellten Fragen nicht gezwungen werden.
(3) Eine Mutwillensstrafe darf gegen ihn nicht verhängt werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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DAAAF-36701