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VStG § 29a., gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

§ 29a.

Wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird, kann die zuständige Behörde das Strafverfahren oder den Strafvollzug an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Das Strafverfahren darf in Angelegenheiten der Landesverwaltung nur an eine Behörde im selben Bundesland, der Strafvollzug, gleich um welche Angelegenheit es sich handelt, nur an eine Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeibehörde übertragen werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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DAAAF-36701