VStG § 28., BGBl. Nr. 52/1991, gültig ab 01.02.1991
II. Teil: Verwaltungsstrafverfahren
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 28.
Die Behörde, die zuerst von einer Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt, ist zur Verfolgung zuständig, solange nicht ein Umstand hervorgekommen ist, der nach § 27 Abs. 1 die Zuständigkeit einer anderen Behörde begründet.
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DAAAF-36701