VStG § 26. Zuständigkeit, gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008

§ 26. Zuständigkeit

(1) Den Bezirksverwaltungsbehörden steht in erster Instanz die Untersuchung und Bestrafung aller Übertretungen zu, deren Ahndung nicht anderen Verwaltungsbehörden oder den Gerichten zugewiesen ist.

(2) Den Bundespolizeibehörden kommt die Strafbefugnis in erster Instanz im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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DAAAF-36701