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VStG § 20. Außerordentliche Milderung der Strafe, gültig ab 01.02.1991

§ 20. Außerordentliche Milderung der Strafe

Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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DAAAF-36701