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VStG § 15. Widmung von Geldstrafen, gültig von 01.01.2000 bis 04.01.2008

§ 15. Widmung von Geldstrafen

Geldstrafen sowie der Erlös verfallener Sachen fließen, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen,

1. dem Land für Zwecke der Sozialhilfe, bestehen aber Sozialhilfeverbände, dem Sozialhilfeverband, in dessen Gebiet die Strafe verhängt wurde, zu;

2. dem Bund zu, sofern ein Bundesgesetz im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde vollzogen wurde.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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DAAAF-36701