VStG § 15. Widmung von Geldstrafen, gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1999

§ 15. Widmung von Geldstrafen

Geldstrafen sowie der Erlös verfallener Sachen fließen, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, für Zwecke der Sozialhilfe dem Land, bestehen aber Sozialhilfeverbände, dem Sozialhilfeverband zu, in dessen Gebiet die Strafe verhängt wurde.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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DAAAF-36701