VStG § 13. Verhängung einer Geldstrafe, gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001

§ 13. Verhängung einer Geldstrafe

Abgesehen von Organstrafverfügungen ist mindestens eine Geldstrafe von 100 S zu verhängen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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