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VStG § 11. Verhängung einer Freiheitsstrafe, BGBl. Nr. 52/1991, gültig ab 01.02.1991

I. Teil: Allgemeine Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts

§ 11. Verhängung einer Freiheitsstrafe

Eine Freiheitsstrafe darf nur verhängt werden, wenn dies notwendig ist, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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DAAAF-36701