VStG § 11. Verhängung einer
Freiheitsstrafe, BGBl. Nr. 52/1991, gültig ab 01.02.1991
I. Teil: Allgemeine Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts
§ 11. Verhängung einer Freiheitsstrafe
Eine Freiheitsstrafe darf nur verhängt werden, wenn dies notwendig ist, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten.
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DAAAF-36701