§ 8. Rechtsschutz
(1) Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist auf Antrag des/der Informationssuchenden hierüber ein Bescheid zu erlassen. Zuständig zur Erlassung des Bescheides ist die informationspflichtige Stelle soweit sie behördliche Aufgaben besorgt. Über gleichgerichtete Anträge kann unter einem entschieden werden.
(2) Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), sofern nicht für die Sache, in der die Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.
(3) Eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 3 Abs. 1, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat Anträge im Sinne des Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der sachlichen Aufsicht zuständige Stelle, in sonstigen Fällen an die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die informationspflichtige Stelle ihren Sitz hat, weiterzuleiten oder den/die Informationssuchende/n an diese zu verweisen.
(4) Über Berufungen entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat des Bundeslandes, in dem das bescheiderlassende Organ der Verwaltung seinen Sitz hat (Art. 129a Abs. 1 Z 3 B-VG).
(5) Der unabhängige Verwaltungssenat des Bundeslandes, in dem die zur Erlassung des Bescheides zuständige Stelle ihren Sitz hat, erkennt über Beschwerden von Betroffenen, die behaupten, durch die Mitteilung in ihren Rechten verletzt worden zu sein.
(6) Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden über Berufungen gemäß Abs. 4 und Beschwerden gemäß Abs. 5 durch Einzelmitglied.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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EAAAF-36676