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UIG § 8. Rechtsschutz, gültig von 01.07.1993 bis 08.02.2005

§ 8. Rechtsschutz

(1) Werden die verlangten Umweltdaten nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist auf Antrag des/der Informationssuchenden hierüber ein Bescheid zu erlassen. Über gleichgerichtete Anträge kann unter einem entschieden werden.

(2) Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), sofern nicht für die Sache, in der die Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.

(3) Ein Organ der Verwaltung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2, das zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat Anträge im Sinne des Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der sachlichen Aufsicht zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten oder den/die Antragsteller/in an diese zu verweisen.

(4) Über Berufungen entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat des Bundeslandes, in dem das bescheiderlassende Organ der Verwaltung seinen Sitz hat (Art. 129a Abs. 1 Z 3 B-VG).

(5) Der unabhängige Verwaltungssenat des Bundeslandes, in dem das Organ der Verwaltung seinen Sitz hat, das die verlangten Umweltdaten mitgeteilt hat, erkennt über Beschwerden von Betroffenen, die behaupten, durch die Mitteilung in ihren Rechten verletzt worden zu sein.

(6) Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden über Berufungen gemäß Abs. 4 und Beschwerden gemäß Abs. 5 durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen. Im übrigen gelten die §§ 67c bis 67g AVG mit der Maßgabe, daß eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufungsschrift oder der Beschwerde geklärt erscheint.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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EAAAF-36676