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UIG § 6. Mitteilungsschranken, gültig von 01.07.1993 bis 13.02.2005

§ 6. Mitteilungsschranken

(1) Die Mitteilung von Umweltdaten kann unterbleiben, wenn sich das Informationsbegehren auf die Übermittlung interner Mitteilungen bezieht und dadurch eine rechtmäßige Entscheidung unmöglich oder wesentlich erschwert werden würde.

(2) Bei offenbar mißbräuchlich gestellten Informationsbegehren kann die Mitteilung von Umweltdaten unterbleiben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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EAAAF-36676