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UIG § 4. Freier Zugang zu Umweltdaten, gültig von 01.07.1993 bis 13.02.2005

§ 4. Freier Zugang zu Umweltdaten

(1) Das Recht auf freien Zugang zu Umweltdaten, über die Organe der Verwaltung in Wahrnehmung bundesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes verfügen, wird jedermann ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet.

(2) Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Daten über

1. den Zustand der Gewässer, der Luft, des Bodens und der Tier- und Pflanzenwelt, der natürlichen Lebensräume oder die Lärmbelastung;

2. den Verbrauch der natürlichen Ressourcen Wasser, Luft oder Boden in aggregierter oder statistisch dargestellter Form;

3. Emissionen von Stoffen oder Abfällen aus einer Anlage in die Umwelt (Wasser, Luft, Boden) in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form;

4. Überschreitungen von Emissionsgrenzwerten.

(3) Andere als die in Abs. 2 genannten Umweltdaten sind mitzuteilen, sofern ihre Geheimhaltung nicht im überwiegenden Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Parteien geboten ist. Das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist nur schutzwürdig, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltdaten ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offengelegt werden kann und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers/der Inhaberin des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Besteht dieser wirtschaftliche Nachteil bloß auf Grund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens umweltbelastender Tätigkeiten, so besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung.

(4) Den in Abs. 3 genannten Geheimhaltungsinteressen gegenüber ist insbesondere auf die Interessen an dem Schutz folgender Rechtsgüter Bedacht zu nehmen:

1. Schutz der Gesundheit;

2. Schutz vor nachhaltigen oder schwerwiegenden Umweltbelastungen;

oder

3. Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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