§ 18. Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 10 Abs. 2 mit in Kraft. § 10 Abs. 2 tritt mit in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits vor dessen Inkrafttreten erlassen werden; sie treten frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.
(3) § 15 lit. a und lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit in Kraft.
(4) § 10 Abs. 1 und 3, § 12, § 14 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2, Abs. 3 Z 4 und 7, Abs. 3a, Abs. 5 sowie § 17 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2003 treten mit in Kraft.
(5) Mit den Bestimmungen des Abs. 4 wird auch die Richtlinie 96/82/EG des Rates vom zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 10/13 vom , CELEX-Nr.: 31996L0082, in österreichisches Recht umgesetzt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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EAAAF-36676