§ 18. Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 10 Abs. 2 mit in Kraft. § 10 Abs. 2 tritt mit in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits vor dessen Inkrafttreten erlassen werden; sie treten frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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EAAAF-36676