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UIG § 15. Strafbestimmung, gültig von 01.01.2002 bis 30.12.2009

§ 15. Strafbestimmung

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen

a) mit Geldstrafe bis zu 3 630 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 270 Euro, wer

1. der Meldepflicht entgegen einer gemäß § 12 erlassenen Verordnung oder

2. der Pflicht zur Bekanntmachung von Emissionsdaten gemäß § 13 nicht nachkommt, oder

b) mit Geldstrafe bis zu 7 270 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14 530 Euro, wer der Informationspflicht über die Gefahr von Störfällen gemäß § 14 nicht nachkommt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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EAAAF-36676