§ 12. Meldepflicht
Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann im Einvernehmen mit dem jeweils sachlich zuständigen Bundesminister mit Verordnung festlegen, daß die Inhaber/innen von bestimmten, nach bundesgesetzlichen Vorschriften zu genehmigenden Typen von Anlagen dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie bestimmte Umweltdaten zu melden haben, die zur Beurteilung der Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt im Normalbetrieb oder im Störfall (§ 82a Abs. 3 Gewerbeordnung 1973) erforderlich sind. Andere gesetzliche Meldepflichten bleiben unberührt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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EAAAF-36676