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TBO 2022 § 69. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde, gültig ab 01.05.2022

§ 69. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die Aufgaben der Gemeinde nach diesem Gesetz mit Ausnahme jener nach § 43 Abs. 6, gegebenenfalls in Verbindung mit § 51 Abs. 5 zweiter Satz, § 53 Abs. 6 oder § 58 Abs. 4, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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WAAAF-36670