§ 32. Bauverfahren
(1) Die Behörde kann, sofern das Bauansuchen nicht nach § 34 Abs. 2 oder 3 zurückzuweisen oder ohne weiteres Verfahren abzuweisen ist, eine Bauverhandlung durchführen, wenn dies insbesondere im Hinblick auf die Art oder Größe des betreffenden Bauvorhabens, die Anzahl der im Verfahren beizuziehenden Sachverständigen oder die Anzahl der Parteien und Beteiligten im Interesse einer möglichst raschen und zweckmäßigen Verfahrensabwicklung gelegen ist.
(2) In der Nähe von Denkmälern ist im Bauverfahren über
a) Neu- und Zubauten von Gebäuden und die Errichtung sonstiger baulicher Anlagen sowie
b) Umbauten von Gebäuden und die Änderung sonstiger baulicher Anlagen, die geeignet sind, das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes bzw. der baulichen Anlage wesentlich zu berühren,
dem Bundesdenkmalamt Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu geben. Zu einer allfälligen Bauverhandlung ist das Bundesdenkmalamt als Beteiligter zu laden.
(3) Bei Bauvorhaben, die geeignet sind, den Schutz von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitnehmern zu berühren, ist der Land- und Forstwirtschaftsinspektion Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu geben. Zu einer allfälligen Bauverhandlung ist die Land- und Forstwirtschaftsinspektion als Beteiligte zu laden.
(4) Bei Bauvorhaben, die
a) im Gefährdungsbereich von elektrischen Leitungsanlagen oder Eisenbahnanlagen oder
b) im Bereich von Kabelanlagen, von Ver- oder Entsorgungsleitungen oder von sonstigen Rohrleitungsanlagen, soweit diese der Behörde bekannt sind,
errichtet werden sollen und die die Schutzinteressen dieser Anlagen berühren können, ist der jeweilige Betreiber oder Erhalter der Anlage zu verständigen oder zu einer allfälligen Bauverhandlung als Beteiligter zu laden.
(5) Dem Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden ist, sofern das Bauansuchen nicht nach § 34 Abs. 2 oder 3 zurückzuweisen oder ohne weiteres Verfahren abzuweisen ist, jedenfalls ein hochbautechnischer Sachverständiger beizuziehen. Ein brandschutztechnischer Sachverständiger ist jedenfalls beizuziehen:
a) im Fall des Abweichens von einzelnen brandschutztechnischen Erfordernissen nach § 20 Abs. 3,
b) im Fall, dass ein Brandschutzkonzept vorgelegt werden muss oder technische Brandschutzeinrichtungen mit Ausnahme von Rauchwarnmeldern, wie Brandmeldeanlagen, mechanische Wärme- und Brandrauchentlüftungen, Druckluftbelüftungen, Löschanlagen und dergleichen, vorgesehen werden müssen,
c) bei betrieblich genutzten Gebäuden oder Gebäudeteilen mit Ausnahme von Bürogebäuden und von Gebäuden, die nur in einem untergeordneten Ausmaß betrieblich genutzt werden,
d) bei Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 250 m²,
e) bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m.
(6) Dem Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden oder der Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen auf Grundstücken, die einer Gefährdung im Sinn des § 3 Abs. 2 ausgesetzt sind, ist jedenfalls ein zur Beurteilung der jeweiligen Gefahrensituation geeigneter Sachverständiger (Sachverständiger für Wildbach- und Lawinenverbauung, für Geologie, für Bodenmechanik, für Wasserbau und dergleichen) beizuziehen.
(7) Von der Beiziehung eines Sachverständigen nach Abs. 6 ist dann abzusehen, wenn
a) in einem dem Bauverfahren vorangehenden Raumordnungsverfahren von einem zur Beurteilung der jeweiligen Gefahrensituation geeigneten Sachverständigen festgestellt wurde, dass eine gesonderte Beurteilung im Bauverfahren aufgrund der Geringfügigkeit der Beeinträchtigung entfallen kann oder
b) in Gefahrenzonenplänen für die jeweilige Gemeinde das betreffende Grundstück derart beurteilt wurde, dass die Einhaltung allgemeiner Vorschreibungen für die Gewährleistung der erforderlichen Sicherheit ausreicht.
Die Beiziehung von Sachverständigen im Sinn des Abs. 6 ist aber jedenfalls dann erforderlich, wenn seit der Beurteilung im Rahmen eines Raumordnungsverfahrens oder im Gefahrenzonenplan eine wesentliche Änderung der Gefahrensituation, insbesondere durch Erlassung oder Änderung eines Gefahrenzonenplanes, durch gutachtliche Feststellung oder durch Eintreten eines konkreten Schadenereignisses, eingetreten ist.
(8) Als hochbautechnische Sachverständige dürfen nur herangezogen werden:
a) staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnis,
b) Baugewerbetreibende im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung,
c) Bedienstete von Gebietskörperschaften und Gemeindeverbänden als Amtssachverständige, die entweder die fachlichen Voraussetzungen nach lit. a oder b erfüllen, oder die
1. ein einschlägiges Studium an einer Universität oder Fachhochschule abgeschlossen und eine mindestens einjährige entsprechende praktische Tätigkeit ausgeübt haben oder
2. eine Abschlussprüfung an einer höheren technischen Lehranstalt einer einschlägigen Fachrichtung abgelegt und im Fall eines Abschlusses der Fachrichtung Hochbau eine mindestens einjährige, ansonsten eine mindestens dreijährige entsprechende praktische Tätigkeit ausgeübt haben.
(9) Als brandschutztechnische Sachverständige dürfen nur herangezogen werden:
a) allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige der Fachgruppe Sicherheitswesen mit dem Fachgebiet Brandschutzwesen ohne Einschränkungen,
b) Sachverständige der Tiroler Landeskommission für Brandverhütung und Amtssachverständige, deren Ausbildung und Praxis auf dem Gebiet des Brandschutzes den Anforderungen nach Abs. 8 lit. c Z 1 oder 2 entspricht,
c) staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnis,
d) Ingenieurbüros und Baumeister, jeweils im Rahmen ihrer Befugnis,
e) akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen im Rahmen ihrer Akkreditierung.
(10) Als Sachverständige im Sinn des Abs. 6 dürfen nur herangezogen werden:
a) staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnis,
b) allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige im Rahmen ihres Fachgebietes und sachlichen Wirkungsbereiches,
c) Amtssachverständige, deren Ausbildung und Praxis auf dem betreffenden Fachgebiet den Anforderungen nach Abs. 8 lit. c Z 1 oder 2 entspricht.
(11) Weicht ein Gebäude vom umgebenden Baubestand erheblich ab oder ist die Beurteilung der Auswirkungen eines Gebäudes auf das Orts-, Straßen- oder Landschaftsbild sonst nicht möglich, so kann die Behörde dem Bauwerber auftragen, für die Bauverhandlung die Umrisse des Gebäudes in der Natur darzustellen. Im Fall des geplanten Neubaus von Gebäuden für Beherbergungsgroßbetriebe oder der wesentlichen Änderung des äußeren Erscheinungsbildes derartiger Gebäude hat dies zwingend zu erfolgen, wobei die Beurteilung der Auswirkungen auf das Orts-, Straßen- oder Landschaftsbild durch Sachverständige, die entweder die Befugnis als Architekten oder als Raumplaner haben, zu erfolgen hat.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
WAAAF-36670