TBO 2022 § 25. Aushang von Energieausweisen, LGBl.Nr. 44/2022, gültig ab 01.05.2022
4. Abschnitt Bauvorschriften
§ 25. Aushang von Energieausweisen
(1) In Gebäuden nach § 23 Abs. 1 lit. d ist der Energieausweis hinsichtlich seines wesentlichen Inhalts an einer allgemein gut sichtbaren Stelle auszuhängen.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die auszuhängenden Teile des Energieausweises näher zu bestimmen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
WAAAF-36670