§ 23. Erstellung, Inhalt und Registrierung von Energieausweisen
(1) Ein Energieausweis ist zu erstellen:
a) bei bewilligungspflichtigen Neubauten von Gebäuden;
b) bei größeren Renovierungen von Gebäuden;
c) bei bewilligungspflichtigen Zubauten, Umbauten, sonstigen Änderungen und Änderungen des Verwendungszweckes von Gebäuden, sofern dadurch konditionierte Räume neu geschaffen werden;
d) für Gebäude, in denen mehr als 250 m² der konditionierten Brutto-Grundfläche von Behörden genutzt werden und die regelmäßig von einer großen Anzahl an Personen aufgesucht werden.
(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. c genügt es, wenn der Energieausweis für den von der Baumaßnahme betroffenen Teil erstellt wird.
(3) Ein Energieausweis ist nicht zu erstellen für Gebäude nach § 21 Abs. 2 dritter Satz und § 22 lit. b bis f.
(4) Der Energieausweis hat jedenfalls zu enthalten:
a) die maßgebenden Grundstücks- und Adressdaten;
b) die maßgebenden Gebäude- und Klimadaten und Energiekennzahlen;
c) das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer;
d) den Namen und die Unterschrift des Ausstellers.
(5) Der Energieausweis ist im Fall von Gebäuden nach Abs. 1 lit. d alle zehn Jahre zu erneuern.
(6) Die Aussteller von Energieausweisen haben die von ihnen nach diesem Gesetz erstellten Energieausweise gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 78/2018, in der Energieausweisdatenbank zu registrieren. Die Aussteller von Energieausweisen sind im Umfang des § 1 Abs. 4 Z 2 und 5 und § 7 Abs. 2 Z 7 des GWR-Gesetzes zu Online-Zugriffen auf das Gebäude- und Wohnungsregister berechtigt.
(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form von Energieausweisen zu erlassen. § 20 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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