Suchen Hilfe
TBO 2022 § 19. Verwendung von Bauprodukten, LGBl.Nr. 44/2022, gültig ab 01.05.2022

4. Abschnitt Bauvorschriften

§ 19. Verwendung von Bauprodukten

Für die Ausführung von Bauvorhaben dürfen nur Bauprodukte verwendet werden, die den unionsrechtlichen und landesrechtlichen Vorschriften über Bauprodukte entsprechen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
WAAAF-36670