1c. Abschnitt Sonstige Tätigkeiten des Österreichischen Rundfunks
§ 9a. Sport-Spartenprogramm
(1) Der Österreichische Rundfunk hat für ein Fernseh-Spartenprogramm zu sorgen, das der umfassenden Information der Allgemeinheit über alle sportlichen Fragen (§ 4 Abs. 1 Z 1) sowie der Förderung des Interesses der Bevölkerung an aktiver sportlicher Betätigung dient (§ 4 Abs. 1 Z 15) und in welchem insbesondere ein differenziertes Angebot von Sportarten und -bewerben zu zeigen ist, denen üblicherweise in der österreichischen Medienberichterstattung kein breiter Raum zukommt. Für dieses Programm kann der ORF auch ein Teletextangebot und ein Online-Angebot zur Information über den Programminhalt zur Verfügung stellen.
(2) Für die Besorgung des Auftrages nach Abs. 1 kann sich der Österreichische Rundfunk einer Gesellschaft bedienen, deren Anteile unmittelbar oder mittelbar im Alleineigentum des Österreichischen Rundfunks stehen.
(3) Das Sport-Spartenprogramm ist über Satellit zu verbreiten und kann über digitale terrestrische Multiplex-Plattformen verbreitet werden. § 25 Abs. 2 Z 2 PrTV-G bleibt unberührt. § 20 Abs. 1 PrTV-G ist anzuwenden.
(4) Für den Fall, dass auf demselben Kanal ein weiteres Programm nach § 9 verbreitet wird, ist für eine ausreichende Unterscheidbarkeit durch entsprechende Kennzeichnung Sorge zu tragen.
(5) Auf die Veranstaltung des Sport-Spartenprogramms finden mit Ausnahme des § 4 Abs. 3 erster und zweiter Satz, des § 5 Abs. 1 und 2 und des § 11 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anwendung. Für die Berechnung der Dauer der höchstzulässigen täglichen Werbezeit ist abweichend von § 13 Abs. 7 erster und zweiter Satz die Anzahl der täglich ausgestrahlten Programmstunden mit 1 Minute und 45 Sekunden zu multiplizieren.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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