1c. Abschnitt Sonstige Tätigkeiten des Österreichischen Rundfunks
§ 9a. Mobiles terrestrisches Fernsehen
(1) Der Österreichische Rundfunk kann im Rahmen seines Unternehmensgegenstandes über die Aufträge nach den §§ 3 bis 5 hinaus durch
1. Tochtergesellschaften, bei denen der Österreichische Rundfunk über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten verfügen muss, oder
2. diese Tochtergesellschaften in vertraglicher Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen
höchstens zwei Fernsehprogramme im Inland mit speziell für die mobile Nutzung aufbereiteten und zur Verbreitung über eine Multiplex-Plattform für mobilen terrestrischen Rundfunk nach § 25a AMD-G bestimmten Inhalten veranstalten. Eines dieser beiden Fernsehprogramme bildet die Ausstrahlung des nach § 4c veranstalteten Programms.
(2) Die Veranstaltung dieser Programme stellt eine kommerzielle Tätigkeit (§ 8a) dar.
(3) Auf derartige Programme finden die Regelungen der § 5 Abs. 2 letzter Satz, § 10 Abs. 1, 2, 11 bis 14, § 11, § 13, § 14 Abs. 1, 2, 5 zweiter und dritter Satz, Abs. 8 und Abs. 9, § 15 Abs. 1 und 3 sowie §§ 16 und 17 Abs. 1 bis 3 und 6 Anwendung. § 14 Abs. 6 Z 1 gilt mit der Maßgabe, dass nur Hinweise auf Sendungen und Begleitmaterialien des betreffenden nach § 9a veranstalteten Programms nicht in die höchstzulässige Werbezeit dieses Programms einzurechnen sind. Werbung in diesen Programmen darf 10 vH der täglichen Sendezeit nicht überschreiten.
(Anm.: Abs. 4 und Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2010)
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